Rechtsgrundlage sind die §§ 34, 35 und 35 a Kinder- und Jugendhilfegesetz auch in Verbindung mit § 41.
Ausschlußkriterien sind nicht gegeben, Aufnahmekriterium ist jedoch die freiwillige Entscheidung des Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen für die Hilfemaßnahme im Rahmen des Hilfeplanverfahrens. Die Arbeit mit Menschen, die Tendenzen erheblicher Eigen- und Fremdgefährdung aufweisen, bedarf während der Hilfemaßnahme der Unterstützung anderer hierfür kompetenter Einrichtungen oder Fachleute.